Allgemeine Geschäftsbedingungen der PPC Putz Produktionsconsulting e.U.

(Stand 12/2020)

 

1. Vertragsparteien

1.1. Die „PPC Putz Produktionsconsulting e.U.“, Inhaber Gerhard Putz, FN 538435t, mit Sitz in 4822 Bad Goisern/Hallstättersee, bietet

Consulting/Unternehmensberatung im Bereich „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“, insb. iZm CNC Zerspanungsmaschinen

Schulungen/Trainings iZm dem Umgang und Programmmieren von Metallmaschinen, insb. CNC Fräsmaschinen sowie

Vermittlungsleistungen iZm Fertigungskapazitäten und Gebrauchtmaschinen (insb. CNC Zerspanungsmaschinen) an.

1.2. Das Vertragsverhältnis entsteht zwischen der „PPC Putz Produktionsconsulting e.U.“, Inhaber Gerhard Putz, FN 538435t, mit Sitz in 4822 Bad Goisern/Hallstättersee, und Der- oder Demjenigen, die/der vom „PPC Putz Produktionsconsulting e.U.“ angebotenen Leistungen in Anspruch nimmt.

2. Geltungsbereich

2.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse bzw. Rechtsgeschäfte, die von „PPC Putz Produktionsconsulting e.U.“ als Auftragnehmer bzw. Erbringer von Leistungen (im Folgenden nur: Auftragnehmer) mit seinen Auftraggebern bzw. Kunden (im Folgenden nur: Auftraggeber) abgeschlossen werden. Davon abweichende AGB von Auftraggebern werden nicht anerkannt.

2.2. Die AGB gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Einzelvereinbarung abgeändert oder ergänzt werden.

2.3. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse bzw. Rechtsgeschäfte, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

2.4. Im Falle von Widersprüchen gehen die speziellen Bestimmungen für (i) Consulting/Unternehmensberatung (Punkt 10.), Schulungsleistungen (Punkt 11.) und Vermittlungsleistungen (Punkt 12.) den sonstigen bzw. allgemeinen Bestimmungen der vorliegenden AGB vor.

2.5. Änderungen der AGB gelten als genehmigt, sofern sie dem Auftraggeber mitgeteilt werden und er nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang widerspricht.

3. Zustandekommen des Vertrags

3.1. Die im Webauftritt und Werbeauftritten enthaltenen Angebote und deren Beschreibung dienen der Information des (potentiellen) Auftraggebers und stellen kein verbindliches Anbot des Auftragnehmers dar.

3.2. Der Vertrag kommt grundsätzlich durch ein schriftliches Angebot des Auftragnehmers und eine schriftliche Annahme des Auftraggebers (Unterfertigung des Anbots) zu Stande. Sofern im Angebot nichts anderes bestimmt wird, ist dieses freibleibend.

3.3. Aus dem jeweiligen Angebot bzw. Auftrag ergibt sich auch der konkrete Leistungsinhalt bzw. Auftragsumfang.

3.4. Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung seiner Leistungen weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

3.5. Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Der Dritte gilt als Subunternehmer des Auftragnehmers und es entsteht kein (direktes) Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

3.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.

4. Mitwirkungspflicht- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche Informationen, Vorgänge und Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von der Richtigkeit der Informationen und Unterlagen auszugehen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

4.2. Während des aufrechten Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

4.3. Der Auftraggeber sorgt insb. iZm Consulting bzw. Beratungsleistungen sowie Schulungsleistungen des Auftragnehmers ferner dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses förderliches Arbeiten erlauben.

4.4. Soweit erforderlich oder zweckmäßig, wird der Auftraggeber seine Mitarbeiter (und einen allenfalls vorhandenen Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers informieren.

5. Honorar

5.1. Das Honorar des Auftragnehmers für die von ihm zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Auftrag. Ist – im Einzelfall – keine Honorarvereinbarung (zB. für Zusatzleistungen) getroffen worden, gebührt dem Auftragnehmer jedenfalls ein angemessenes Honorar.

5.2. Zu dem dem Auftragnehmer gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß sowie die erforderlichen und angemessenen Spesen und Barauslagen (zB für Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Kopien) hinzuzurechnen, sofern im Einzelfall nicht abweichendes vereinbart wurde.

5.3. Der Auftragnehmer ist – unter Bedachtnahme auf den Arbeitsfortschritt – jederzeit, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, (Teil-)Honorarnoten bzw. Zwischenabrechnungen zu legen und Honorarvorschüsse (Akontos) zu verlangen. Dieser Punkt gilt nicht für (reine) Vermittlungsleistungen des Auftragnehmers.

5.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form (Email, Telefax etc.) zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

5.5. Eine dem Auftraggeber übermittelte und ordnungsgemäß gelegte Honorarnote gilt als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Auftraggeber) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

5.6. Das Honorar ist jeweils binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

5.7. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Auftragnehmer Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Diesfalls verlieren auch allfällig gewährte Nachlässe ihre Gültigkeit. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt (aber nicht verpflichtet) die weitere Leistungserbringung für die Dauer der Säumnis einzustellen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (einschließlich eines Rücktritts vom Vertrag) bleiben unberührt.

5.8. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. Dieser Punkt gilt nicht für (reine) Vermittlungsleistungen des Auftragnehmers.

5.9. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an den Auftragnehmer aufzurechnen, außer die Gegenansprüche stehen im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers und sind gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt. Weiters ist die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber, aus welchem Rechtsgrund auch immer, unzulässig.

6. Gewährleistung/Haftung

6.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen nach bestem Wissen zu erfüllen.

6.2. Der Auftragnehmer ist ungeachtet eines allfälligen Verschuldens berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon in Kenntnis setzen. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung. Dieser Punkt gilt nicht für (reine) Vermittlungsleistungen des Auftragnehmers.

6.3. Der Auftragnehmer haftet für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden. Eine Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Für einen allenfalls entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und/oder reine Vermögensschäden (zB. allfällige Produktionsausfälle) haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz. Die Beweislast für ein (entsprechendes) Verschulden des Auftragnehmers trifft den Auftraggeber.

6.4. Ferner haftet der Auftragnehmer nicht für allfällige Nachteile/Schäden, welche auf eine mangelhafte, unzureichende oder unterbliebene Mitwirkung des Auftraggebers (siehe Punkt 4.) zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, wenn Berechnungen des Auftragnehmers aufgrund von unrichtigen und/oder unvollständigen Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers unrichtig sein sollten. Der Auftraggeber ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, die vom Auftragnehmer angestellten und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Berechnung ohne unnötige Verzögerungen zu überprüfen und den Auftragnehmer auf allfällige Unrichtigkeiten aufmerksam zu machen, sodass der Auftragnehmer gegebenenfalls entsprechende Korrekturen vornehmen kann. Unterlässt der Auftraggeber seine Mitwirkungs- und Überprüfungspflicht sind etwaige weitergehende Ansprüche des Auftraggebers jedenfalls ausgeschlossen.

6.5. Jegliche Haftung des Auftragnehmers, aus welch einem Rechtsgrund auch immer, ist der Höhe nach mit der für den konkreten Schadensfalls zur Verfügung stehenden Versicherungssumme begrenzt. Sollte (ausnahmsweise) keine Versicherungsdeckung bestehen, ist die Haftung des Auftragnehmers mit einem Maximalbetrag von € 50.000,00 begrenzt.

6.6. Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

6.7. Sofern der Auftragnehmer Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

7. Geistiges Eigentum/Urheberrecht

7.1. Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer geschaffenen Werken (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden, wobei jegliches Nutzungsrecht die (fristgerechte) Bezahlung des Honorars des Auftragnehmers voraussetzt.

7.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

7.3. Ein Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen (Punkte 7.1. und/oder 7.2.) berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

8. Geheimhaltung/Datenschutz

8.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und haben insbesondere sicherzustellen, dass die Verwendung von Daten ordnungsgemäß erfolgt und unbefugten Personen geschützte Daten nicht zur Kenntnis gebracht werden.

8.2. Die Geheimhaltungspflicht bzw. die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses gilt nicht im Falle von entsprechenden gesetzlichen Aussageverpflichtungen und auch nicht gegenüber allfälligen Subunternehmern und/oder Mitarbeitern. Jedoch ist die Geheimhaltungspflicht auf allfällige Subunternehmer und/oder Mitarbeiter zu überbinden.

8.3. Die Geheimhaltungspflicht bzw. die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.

8.4. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, dass der Auftragnehmer die ihm im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werdenden personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeiten darf und der Auftraggeber hierfür sämtliche erforderlichen (datenschutzrechtlichen) Maßnahmen, einschließlich der Einholung allenfalls erforderlicher Einwilligungserklärungen der Betroffenen, getroffen hat.

9. Dauer des Vertrages

9.1. Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

9.2. Die Vertragsparteien sind darüber hinaus berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn

  • der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät und Zahlungsrückstände trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen nicht vollständig ausgleicht;
  • der Auftraggeber Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Mahnung des Auftragnehmers und Setzung einer angemessenen Nachfrist von maximal 14 Tagen nicht ordnungsgemäß nachkommt;
  • der Auftragnehmer trotz schriftlicher Mahnung und angemessener, zumindest 3-wöchiger Nachfristsetzung seine gemäß diesem Vertrag geschuldeten Leistungen nicht erbringt;
  • eine der Vertragsparteien sonstige wesentliche Pflichten (zB. Geheimhaltungspflicht) verletzt und trotz schriftlicher Mahnung die Verletzung nicht sofort abstellt;
  • über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sofern die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens im Sinne des § 25a IO nicht gefährdet, oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

9.3. Die Auflösungserklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

10. Spezielle (Zusatz-)Bestimmungen für Consulting – bzw. Beratungsleistungen

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber über seine Leistungserbringung im Zusammenhang mit dem Auftrag in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sofern im Einzelfall vereinbart, hat der Auftragnehmer nach Abschluss des Auftrages einen (gesonderten) Schlussbericht zu erstatten bzw. zu verfassen.

11. Spezielle (Zusatz-)Bestimmungen für Schulungsleistungen

11.1.  Der Durchführungszeitraum sowie die Dauer der Schulungseinheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers. Die konkreten Termine für die einzelnen Schulungseinheiten sind zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer einvernehmlich festzulegen.

11.2. Schulungen werden vom Auftragnehmer in aller Regel vor Ort in den Betriebsräumlichkeiten des Auftraggebers abgehalten. Der Auftraggeber hat daher für die entsprechenden (organisatorischen) Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages in seiner Betriebsstätte Sorge zu tragen, sodass eine möglichst ungestörte und konzentrierte Schulung möglich ist.

11.3. Der Auftraggeber hat seine – an der Schulung teilnehmenden – Mitarbeiter (und soweit erforderlich auch einen allenfalls vorhandenen Betriebsrat) rechtzeitig vor Beginn der Schulung von dieser zu informieren und für die pünktliche Anwesenheit der teilnehmenden Mitarbeiter zu sorgen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Schulungsbeginn die Anzahl, Position und Namen der an der Schulung teilnehmenden Mitarbeiter mitteilen.

11.4. Der Auftraggeber hat ferner für die ordnungsgemäße und gefahrlose Funktionstüchtigkeit (zB. durch regelmäßige Wartungen etc.) jener Maschinen, welche schulungsgegenständlich sind bzw. für die Schulung benötigt werden, sowie Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen zu sorgen. Der Auftraggeber trägt weiters die volle Verantwortung, dass die an der Schulung teilnehmenden Mitarbeiter stets und in vollem Umfang Weisungen des Auftragnehmers (bzw. allfälliger Gehilfen des Auftragnehmers) Folge leisten. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn es im Zuge von Schulungen zu Personen – oder Sachschäden kommt, welche auf nicht ordnungsgemäß funktionierende Maschinen und/oder ein sorgfaltswidriges Verhalten des Auftraggebers/der Mitarbeiter des Auftraggebers zurückzuführen sein sollten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.

11.5. Der Auftragnehmer haftet des weiteren nicht für den Ausfall einzelner Schulungseinheiten aufgrund höherer Gewalt, oder Krankheit des Auftragnehmers (bzw. eines allenfalls für die Schulung vorgesehenen Substituten). In diesen Fällen werden die Parteien sich bemühen, nach Möglichkeit einen Ersatztermin festzulegen.

11.6. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Nichterreichen eines bestimmten (Lern- bzw. Schulungs-)Erfolges, zumal dieser maßgeblich von den persönlichen Voraussetzungen und der entsprechenden Mitwirkung der Mitarbeiter abhängt. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für eine allenfalls im Zuge einer Schulung geplante, letztlich aber nicht erfolgreiche Herstellung eines bestimmten Bauteils oä.

11.7. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass an Lern- und Schulungsunterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte und sonstige Immaterialgüterrechte bestehen können. Er verpflichtet sich, Schulungsunterlagen nur im Rahmen des vertraglich und/oder gesetzlich Erlaubten zu verwenden.

11.8. (Stornobedingungen) Kann eine vereinbarte Schulung aus in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Umständen nicht stattfinden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer ohne unnötigen Aufschub schriftlich oder per Email zu informieren. Erfolgt die Verständigung (Stornomitteilung) bis längstens 4 Wochen vor dem Beginn der Schulung, ist der Auftraggeber von der Entrichtung des Entgelts befreit. Erfolgt die Verständigung (Stornomitteilung) später, jedoch bis längstens 2 Wochen vor dem Beginn der Schulung, beträgt die Stornogebühr 50 % des vereinbarten Entgeltes. Bei einer (noch) späteren Verständigung (Stornomitteilung), ist der Auftraggeber zur Zahlung des vereinbarten Entgelts in voller Höhe verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit der Verständigung (Stornomitteilung) gilt das Einlangen beim Auftragnehmer.

12. Spezielle (Zusatz-)Bestimmungen für Vermittlungsleistungen

12.1. Der Honorar- bzw. Provisionsanspruch des Auftragnehmers für Vermittlungsleistungen entsteht, wenn es aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit zu einem Vertragsschluss über das vermittelte Geschäft zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten kommt.

12.3. Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts genügt zur Entstehung des Honorar- bzw. Provisionsanspruch, auch wenn ein Vertragsabschluss erst später ohne Mitwirkung des Auftragnehmers zustande kommen sollte. Die Aufhebung eines einmal abgeschlossenen Vertrages berührt den Honorar- bzw. Provisionsanspruch nicht.

12.4. Die Zahlung des Honorars bzw. der Provision wird auch für den Fall vereinbart, dass

  • der Auftraggeber ein zweckgleiches Geschäft (zB. Miete oder Leasing statt Kauf) abschließt, oder
  • der Auftraggeber die vom Auftragnehmer namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt.

12.5. Der Auftragnehmer darf auch als Doppelmakler tätig sein. Es trifft ihn aber keine Tätigkeitspflicht.

12.6. Der Vertrag über das vermittelte Geschäft kommt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande. Der Auftragnehmer ist lediglich Vermittler von Fremdleistungen und steht nicht für die ordnungsgemäße Durchführung der vermittelten Fremdleistungen ein. Der Auftragnehmer haftet somit auch nicht für die Nicht- oder Schlechterfüllung des vermittelten Geschäfts. Sämtliche sich aus dem vermittelten Geschäft ergebenden Rechte und Pflichten bzw. Ansprüche und Forderungen bestehen unmittelbar und ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten.

12.7. Sollte der Vermittlungsauftrag nicht befristet sein, kann ihn sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos aufkündigen, wobei eine Kündigung zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedarf. Im Falle eines befristeten Vermittlungsauftrags kann er (nur) gemäß Punkt 9.2. vorzeitig aufgelöst werden.

13. Sonstige (allgemeine) Bestimmungen

13.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.2. Bis zur vollständigen Abwicklung des Vertragsverhältnisses haben die Vertragsparteien eine Änderung ihrer Kontaktdaten dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen, widrigenfalls Erklärungen des anderen Vertragspartners als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift oder E-Mailadresse des Kunden übermittelt wurden.

13.3. Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.

13.4. Salvatorische Klausel: Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, hat dies nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der gesamten AGB zur Folge, sondern ist die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der betroffenen Bestimmung am nächsten kommt.

14. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

14.1.  Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen, ist ausschließlich österreichisches Recht – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Bestimmungen des IPRG und Rom I-Verordnung – anzuwenden.

14.2.  Erfüllungsort ist 4822 Bad Goisern.

14.3.  Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern kein Zwangsgerichtsstand besteht, das sachlich für 4822 Bad Goisern zuständige Gericht. Der Auftragnehmer behält sich vor, Klagen auch beim allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers bzw. dort einzubringen, wo sich ein Vermögen des Auftraggebers befindet.

„PPC Putz Produktionsconsulting e.U.”
FN 538435 t
Elßenwenger Straße 31
A – 4822 Bad Goisern